Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkauf · Sonderbau · Full Service · Personaldienstleistungen · Vermietung
Stand 05.11.2026
1. Vertragsparteien und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartei ist die TRAPP Systemtechnik GmbH, Offenbacher Straße 25, 14197 Berlin, E-Mail post@trapp.systems, Telefon +49 170 9671052, nachfolgend „Auftragnehmer“. Die andere Vertragspartei wird geschlechtsneutral als „auftraggebende Partei“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Auftragnehmer“ bezeichnet ausschließlich die juristische Person und keine natürliche Person eines bestimmten Geschlechts.
1.2 Diese AGB gelten bei wirksamer Einbeziehung für Planung, Systemintegration, Programmierung, technischen Sonderbau, Verkauf und Lieferung von Waren, Vermietung von Veranstaltungstechnik, selbstständig organisierte technische Fachleistungen sowie technische Veranstaltungsleistungen einschließlich Auf- und Abbau und Full Service.
1.3 B2C bezeichnet Verträge mit Verbraucher*innen gemäß § 13 BGB; B2B bezeichnet Verträge mit Unternehmer*innen gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Maßgeblich sind die tatsächliche Eigenschaft und der Zweck des Geschäfts, nicht ein bloßes Auswahlfeld. Die ausdrücklich als B2B bezeichneten Einschränkungen gelten nicht für B2C. Kaufleute sind eine gesonderte gesetzliche Gruppe; nicht jede unternehmerisch tätige Person ist Kaufmann oder Kauffrau.
1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen konkretisiert die vereinbarte Leistungsbeschreibung diese AGB. Abweichende Bedingungen unternehmerisch handelnder Auftraggebender gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung zustimmt. Gesetzliche Regeln über kollidierende Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
1.5 Die Vertragsleistungen werden den Modulen V (Verkauf), S (Sonderbau), F (Full Service), P (Personaldienstleistungen) und M (reine Vermietung) zugeordnet. Die Module enthalten jeweils die besonderen Regeln; die Abschnitte 1 bis 5 und 11 bis 15 gelten ergänzend. Die Zuordnung im Angebot beschreibt den tatsächlichen Leistungsinhalt, ersetzt aber nicht dessen gesetzliche Einordnung. Rechtlich einheitliche Leistungen dürfen nicht allein zur Beschränkung gesetzlicher Rechte aufgeteilt werden.
1.6 Nicht Gegenstand dieser AGB sind Arbeitnehmerüberlassung, Reiseleistungen und die Durchführung von Verbraucherbauverträgen. Für solche Vorhaben sind gesonderte, dem jeweiligen Rechtsgebiet entsprechende Verträge erforderlich. Die zwingende rechtliche Einordnung eines tatsächlich geschlossenen Vertrags bleibt unberührt.
1.7 Modul V - Verkauf: Dauerhafte Übertragung von Standardware einschließlich lediglich beschaffter Katalogware; Abschnitt 6. Die Bestellung beim Zulieferunternehmen oder die Auswahl einer üblichen Katalogausführung macht Standardware nicht allein zum Sonderbau.
1.8 Modul S - Sonderbau: Individuelle Anfertigung, Konstruktion oder technische Integration nach projektspezifischen Anforderungen; Abschnitt 7. Unterschieden werden S1 (Lieferung einer individuell hergestellten beweglichen Sache) und S2 (Herstellung eines vereinbarten Werk- oder Integrationserfolgs). Die unterschiedlichen Regeln zu Übergabe, Abnahme und Widerruf werden in Abschnitt 7 erläutert.
1.9 Modul F - Full Service: Eigenverantwortliche technische Umsetzung eines beschriebenen Veranstaltungs- oder Projektumfangs mit abgestimmter Gesamtleistung aus Organisation, Material und Personal; Abschnitt 8. Der geschuldete technische Erfolg ist im Angebot zu benennen. Ein Besucher-, Umsatz- oder künstlerischer Erfolg ist ohne besondere Zusage nicht geschuldet.
1.10 Modul P - Personaldienstleistungen: Eigenständig organisierte fachliche Tätigkeit durch Techniker*innen, Meister*innen, Fachplaner*innen oder vergleichbare Fachkräfte; Abschnitt 9. Geschuldet ist entweder eine fachgerechte Tätigkeit (P1) oder, wenn konkret vereinbart, ein abnahmefähiges Planungsergebnis oder sonstiger Werkerfolg (P2). Die Bezeichnung umfasst keine Arbeitnehmerüberlassung.
1.11 Modul M - reine Vermietung: Zeitlich begrenzte Überlassung von Technik zur vereinbarten Nutzung ohne Übernahme der technischen Gesamtumsetzung; Abschnitt 10. Vereinbarter Transport oder eine Einweisung macht die Vermietung allein noch nicht zu Full Service.
1.12 Das Angebot benennt für jedes eigenständige Leistungspaket Modul, Leistungsgegenstand, geschuldete Ergebnisse, Eigentumsübertragung oder Rückgabepflicht, Termine, Vergütung sowie Übergabe- oder Abnahmekriterien. Enthält ein Paket mehrere untrennbare Leistungen, wird der Vertragscharakter aus dem Gesamtinhalt bestimmt. Einzelpreise allein begründen keine rechtliche Selbstständigkeit.
2. Angebot, Vertragsschluss und Kommunikation
2.1 Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden. Ansonsten sind Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Auf eine Bestellung der auftraggebenden Partei kommt der Vertrag durch ausdrückliche Annahme des Auftragnehmers oder durch einen mit der auftraggebenden Partei abgestimmten Leistungsbeginn zustande. Schweigen der auftraggebenden Partei gilt nicht als Zustimmung.
2.2 Reservierungen und Optionen sind nur im ausdrücklich bestätigten Umfang verbindlich. Eine bloße Anfrage blockiert weder Material noch Personal. Für kurzfristige Einsätze werden Verfügbarkeit und Annahme vor Einsatzbeginn geklärt.
2.3 Maßgeblich sind insbesondere Leistungsumfang, Einsatzort, Termine, Mietzeiten, technische Anforderungen, Schnittstellen, Vergütung und vereinbarte Zuständigkeiten. „Full Service“ umfasst die konkret vereinbarten Leistungen; weitergehende Zusagen und berechtigte Erwartungen aus der Vertragsbeschreibung bleiben maßgeblich.
2.4 Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere per E-Mail abgegeben werden. Zur Dokumentation sollen Änderungen, Absagen und Mängelanzeigen in Textform erfolgen. Die Wirksamkeit formfreier Erklärungen und der Vorrang mündlicher Individualabreden bleiben unberührt. Gesetzliche Schriftform, etwa für die Kündigung eines Bauvertrags, bleibt erforderlich.
2.5 Der Auftragnehmer stellt Verbraucher*innen die erforderlichen vorvertraglichen Informationen und die Vertragsbestätigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung. Die bloße Veröffentlichung dieser AGB auf einer Website ersetzt ihre Einbeziehung nicht.
3. Leistungsumfang, Mitwirkung und Änderungen
3.1 Die auftraggebende Partei stellt die für ihre Bestellung erforderlichen und ihr verfügbaren Informationen rechtzeitig bereit, insbesondere zu Veranstaltungsort, Ablauf, Zugang, Stromversorgung, Lasten, vorhandenen Anlagen, Schnittstellen und besonderen Gefahren. Der Auftragnehmer benennt rechtzeitig, welche Informationen und Mitwirkungen erforderlich sind, und prüft erkennbare Widersprüche im Rahmen der eigenen Fachkunde.
3.2 Die auftraggebende Partei sorgt für die vereinbarten Zugänge und Arbeitsflächen sowie für diejenigen Genehmigungen und Rechte, die ihrem Verantwortungsbereich zugewiesen sind. Der Auftragnehmer bleibt für die eigene Leistung, deren Sicherheit und die eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Eine allgemeine Verlagerung sämtlicher Genehmigungs-, Prüf- oder Betriebspflichten auf die auftraggebende Partei erfolgt nicht.
3.3 Änderungen des Umfangs, der Ausführung oder des Ablaufs werden mit ihren Auswirkungen auf Vergütung und Termine abgestimmt. Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen bedürfen einer Vereinbarung. Gesetzliche Anordnungsrechte und Ansprüche, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt. Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr werden soweit möglich vorher abgestimmt; ihre Vergütung richtet sich ohne Vereinbarung nach dem Gesetz.
3.4 Bei ausbleibender Mitwirkung weist der Auftragnehmer auf die Folgen hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Ansprüche wegen Behinderung, Annahmeverzugs oder Kündigung bestehen nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Automatische pauschale Stillstandsgebühren werden nicht erhoben.
3.5 Gleichwertiger Ersatz von Material oder Personal wird mit der auftraggebenden Partei abgestimmt, soweit zugesagte Eigenschaften, ausdrücklich vereinbarte Personen oder berechtigte Interessen betroffen sind. Ein freies einseitiges Recht zur wesentlichen Leistungsänderung besteht nicht.
4. Preise, Abrechnung und Zahlung
4.1 Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung. Gegenüber Verbraucher*innen werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und zwingender Preisbestandteile angegeben. Gegenüber Unternehmer*innen sind ausdrücklich als netto ausgewiesene Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.
4.2 Transport, Verpackung, Reisen, Übernachtung, Verbrauchsmaterial und weitere Nebenkosten werden nur im vereinbarten Umfang berechnet. Ist ein Gesamtpreis vorher nicht bestimmbar, werden Berechnungsgrundlage und absehbare zusätzliche Kosten vor Vertragsschluss mitgeteilt. Vereinbarte Preise werden nicht allein wegen gestiegener Beschaffungskosten einseitig erhöht.
4.3 Stunden- und Tagessätze, darin enthaltene Einsatzzeiten, Pausen, Reisezeiten sowie Zuschläge müssen vor Beauftragung vereinbart werden. Ein Tagessatz begründet keine unbegrenzte Einsatzdauer. Ohne vereinbarte Grundlage werden keine pauschalen Überstunden-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge erhoben.
4.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen, frühestens jedoch mit Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit. Beim Kauf setzt dies grundsätzlich die Lieferung, beim Werkvertrag die Abnahme, bei Dienstleistungen deren Erbringung und bei Miete die gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Fälligkeit voraus. Ein abweichender Zahlungsplan bedarf einer wirksamen Vereinbarung. Gesetzliche Abschlagsansprüche, insbesondere § 632a BGB, bleiben unberührt.
4.5 Vorschüsse und Mietkautionen werden nur auf Grundlage einer vor Vertragsschluss getroffenen wirksamen Vereinbarung verlangt. Vorschüsse werden vollständig angerechnet und nach Vertragsbeendigung abgerechnet. Ein vereinbarter Vorschuss ist keine automatisch verfallende Stornogebühr.
4.6 Zahlungsverzug und Verzugsfolgen richten sich nach dem Gesetz. Die bloße Übersendung einer Rechnung mit Zahlungsziel ersetzt gegenüber Verbraucher*innen nicht die gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen. Die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB wird gegenüber Verbraucher*innen nicht erhoben.
4.7 B2C: Die auftraggebende Partei kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleiben bestehen. B2B: Dieselbe Aufrechnungsregel gilt; Zurückbehaltungsrechte sind auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt. § 320 BGB bleibt unberührt. Für beide Gruppen gilt bei Gefährdung des Vergütungsanspruchs § 321 BGB.
4.8 Abschlagszahlungen bei Werkleistungen, B2B und B2C: Der Auftragnehmer kann nach § 632a BGB Abschläge nach dem Wert der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Als Abrechnungsmeilensteine sind kumulativ 25 %, 50 % und 75 % der vereinbarten Vergütung vorgesehen, sobald mindestens der jeweilige Leistungswert erreicht und nachgewiesen ist. Weitere gesetzlich zulässige Abschläge bleiben möglich. Die Schlusszahlung setzt die gesetzliche Fälligkeit voraus. Für bereitgestellte Stoffe und Bauteile gelten die gesetzlichen Anforderungen an Eigentumsübertragung oder Sicherheit. Einwendungen wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen und gesetzliche Sicherungsrechte bleiben bestehen. Allein das Heranrücken eines Termins begründet keinen Abschlag.
4.9 Abschlagszahlungen sind keine Stornozahlungen. Bei Vertragsbeendigung werden sämtliche Abschläge und Vorschüsse auf den tatsächlich berechtigten Gesamtanspruch angerechnet. Ein Überschuss wird unverzüglich erstattet; weitergehende gesetzliche Erstattungsfristen bleiben maßgeblich. Eine vorläufige Zahlung nach einer Absage setzt eine bereits schlüssig abgerechnete und fällige Forderung voraus; die Stornostaffel allein begründet keine Vorauszahlungspflicht.
5. Termine, Leistungshindernisse und Veranstaltungsausfall
5.1 Vereinbarte verbindliche Termine sind einzuhalten. Veranstaltungstermine, deren Einhaltung für den Vertragszweck wesentlich ist, werden als solche dokumentiert. Eine nachträgliche Leistung kann bei solchen Terminen nicht ohne Zustimmung der auftraggebenden Partei an die Stelle der geschuldeten Leistung treten.
5.2 Bei absehbaren Verzögerungen oder Hindernissen informiert die betroffene Partei unverzüglich über Ursache, Auswirkungen und mögliche Abhilfe. Unverschuldete Hindernisse führen nicht automatisch zu einer beliebigen Terminverlängerung oder zum Fortbestand des vollen Vergütungsanspruchs.
5.3 Bei Unmöglichkeit, behördlichen Verboten, außergewöhnlichen Naturereignissen oder wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlage gelten insbesondere §§ 275, 313 und 326 BGB. Ersatztermine bedürfen einer Vereinbarung. Zwingende Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- und Erstattungsrechte bleiben bestehen.
5.4 Eine wirtschaftlich enttäuschende Veranstaltung, fehlende Gäste oder der Ausfall einer Vertragspartei auf Seiten der auftraggebenden Partei beenden den Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht automatisch. Ob Vergütung weiter geschuldet ist, richtet sich nach Leistungsart, Risikozuordnung und Abschnitt 11. Nicht jedes Wetterereignis ist höhere Gewalt; geschuldete Schutz- und Vorsorgemaßnahmen bleiben erforderlich.
6. Modul V - Verkauf und Lieferung von Standardware
6.1 Modul V erfasst den Verkauf und die dauerhafte Lieferung von Standardware. Geschuldet sind Eigentumsverschaffung und Übergabe der vertragsgemäßen Ware einschließlich vereinbarten Zubehörs. Eine laufende Veranstaltungsbetreuung, individuelle Herstellung oder ein über die Warenlieferung hinausgehender Integrationserfolg ist nur geschuldet, wenn zusätzlich vereinbart. Für solche zusätzlichen Leistungen gelten die dafür einschlägigen Module nach ihrer tatsächlichen rechtlichen Einordnung.
6.2 Bei Verbraucher*innen geht das Versandrisiko grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware auf sie über. Die gesetzliche Ausnahme bei eigenständig beauftragten, vom Auftragnehmer nicht zuvor benannten Transportunternehmen bleibt unberührt. Bei Unternehmer*innen gelten für einen vereinbarten Versendungskauf die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 447 BGB. Vereinbarte Montage- und Werkleistungen werden dadurch nicht zu bloßen Versendungskäufen.
6.3 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des für sie geschuldeten Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Gesetzliche Voraussetzungen einer Rücknahme bleiben unberührt. Die auftraggebende Partei darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen und informiert den Auftragnehmer unverzüglich über erkennbare Zugriffe Dritter. Eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch unternehmerisch handelnde Wiederverkaufende bedarf einer gesonderten Sicherungsvereinbarung.
6.4 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte mit den ausdrücklich geregelten B2B-Abweichungen in Ziffern 6.7 bis 6.9 und den B2C-Regeln in Ziffer 6.10. Garantien bestehen nur bei ausdrücklicher Übernahme; eine Garantie der herstellenden Stelle ersetzt nicht die gesetzlichen Rechte gegen den Auftragnehmer. Ein freiwilliges Umtausch-, Rückgabe- oder Kulanzrecht wird nicht eingeräumt.
6.5 Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt nur, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Für Verbraucher*innen und sonstige Auftraggebende wird keine zusätzliche Ausschlussfrist für Mängelanzeigen eingeführt.
6.6 Bei Waren mit digitalen Elementen und digitalen Produkten bleiben die gesetzlichen Bereitstellungs-, Informations- und Aktualisierungspflichten unberührt. Zusätzliche Pflege-, Hosting- oder Supportleistungen sind nach Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.
6.7 Nur B2B, Nacherfüllung: Bei Warenmängeln wählt der Auftragnehmer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Das gilt nicht, wenn die gewählte Art für die auftraggebende Partei unzumutbar ist. Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben bestehen. Die übrigen gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere nach Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, bleiben erhalten.
6.8 Nur B2B, Warenkauf: Bei neuen beweglichen Waren verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei gebrauchten beweglichen Waren sind Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen; für Rechtsmängel gilt die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist. Für die Verkürzung und den Ausschluss gelten die Ausnahmen in Ziffer 6.9. Andere Vertragsarten werden nicht erfasst.
6.9 Ausnahmen zu Ziffer 6.8: Die Verjährungsverkürzung und der Sachmängelhaftungsausschluss gelten nicht bei Ansprüchen nach § 438 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BGB, Arglist, einer übernommenen Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhaften Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Rechte und Fristen. Der Sachmängelhaftungsausschluss gilt ferner nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit; hierfür gilt die einjährige Verjährungsfrist, soweit keiner der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt. Gesetzlich geschützte Rückgriffsansprüche in der Lieferkette einschließlich der gesetzlichen Verjährungs- und Ablaufhemmungsregeln sowie eigenständige gesetzliche Pflichten zu digitalen Produkten und digitalen Elementen bleiben unberührt. Im Übrigen erfassen Verkürzung und Ausschluss auch auf einem Sachmangel beruhende Schadensersatzansprüche; die Verkürzung erfasst auch Schadensersatzansprüche wegen Rechtsmängeln. Gesetzlich früher eintretende Verjährung wird nicht verlängert.
6.10 B2C: Bei neuen Waren werden die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen nicht verkürzt. Bei gebrauchten Waren kann eine Verkürzung auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn nur nach vorheriger eigener Information und ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung nach § 476 Absatz 2 BGB erfolgen. Diese AGB allein bewirken keine solche Verkürzung. Die Ausnahmefälle nach Ziffer 6.9 sowie zwingende Verbraucherrechte bleiben auch bei einer gesonderten Vereinbarung unberührt.
7. Modul S - Sonderbau: Warenanfertigung und Werkleistung
7.1 Modul S erfasst technischen Sonderbau, insbesondere individuelle Konstruktionen, Sonderleuchten, Steuerungsgehäuse und bewegte Bühnenobjekte. Die Leistungsbeschreibung unterscheidet S1 - individuell herzustellende bewegliche Ware zur dauerhaften Übereignung - von S2 - einem geschuldeten Konstruktions-, Änderungs- oder Integrationserfolg. Fertigung nach individueller Zeichnung ist ein Anhaltspunkt für S1, wenn die Lieferung des Objekts den Vertrag prägt; die funktionierende Einbindung in eine vorhandene Anlage kann für S2 sprechen. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung, nicht das Verhältnis einzelner Material- und Arbeitskosten.
7.2 Entwurfs-, Fertigungs- und Änderungsfreigaben werden dokumentiert. Eine Freigabe bestätigt die von der auftraggebenden Partei zu entscheidenden gestalterischen und funktionalen Vorgaben. Sie entlastet den Auftragnehmer nicht von eigenen Konstruktions-, Sicherheits-, Prüf- oder Hinweispflichten und gilt nicht automatisch als Abnahme des fertigen Werks.
7.3 Erforderliche Konformitätsbewertung, Produktdokumentation, Prüfungen und Kennzeichnungen werden nach der tatsächlichen Rolle bei Herstellung und Integration zugeordnet. Gesetzliche Produktsicherheitsverantwortung wird durch eine Freigabe der auftraggebenden Partei nicht abbedungen. Die auftraggebende Partei darf nicht freigegebene Prototypen nicht entgegen vereinbarten Testbedingungen einsetzen.
7.4 Soweit Werkvertragsrecht gilt, wird nach Fertigstellung eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Abnahme eingeräumt. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Eine gesetzliche Abnahmefiktion setzt die Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB voraus; Verbraucher*innen erhalten mit der Aufforderung den dort erforderlichen Hinweis in Textform. Die bloße Nutzung bei einer Veranstaltung begründet durch diese AGB keine automatische Abnahme.
7.5 S1 - Werklieferung: Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen gilt grundsätzlich Kaufrecht nach § 650 BGB. Übergabe und Gefahrübergang richten sich nach den einschlägigen kaufrechtlichen Regeln; eine Fertigungsfreigabe ist keine Abnahme. Für nicht vertretbare Sachen gelten zusätzlich die in § 650 BGB genannten Vorschriften, insbesondere zur freien Kündigung nach § 648 BGB. Für Mängel und Verjährung gelten Ziffern 6.4 bis 6.10 einschließlich der B2B-/B2C-Unterscheidung. S2 - Werk-/Integrationsleistung: Ist ein Werk geschuldet, gelten insbesondere die Abnahme nach Ziffer 7.4, die gesetzlichen Werkmängelrechte und Ziffern 7.7 bis 7.9. Bei besonderen Bau- oder Planungsverträgen bleiben deren gesetzliche Sonderregeln maßgeblich.
7.6 Die auftraggebende Partei erhält die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Rechte an den für sie erstellten Plänen, Steuerungsdateien und Arbeitsergebnissen. Umfang, Dauer und Übertragbarkeit weitergehender Rechte, Herausgabe von Quellcode und offenen Projektdateien sowie die Nutzung von Standardbausteinen und Drittsoftware werden im Angebot festgelegt. Bis zur Klärung wird eine zur vertragsgemäßen Nutzung notwendige Berechtigung nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte an Software bleiben unberührt.
7.7 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte; die begrenzte Verkürzung der Verjährung nach Ziffer 7.8 und deren Ausnahmen nach Ziffer 7.9 sind zu beachten. Die Beauftragung einer Wartung ist keine Voraussetzung gesetzlicher Mängelrechte. Ursächliche Fehlbedienung oder nachträgliche Fremdänderungen werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
7.8 B2B und B2C, begrenzte Verkürzung bei Werkleistungen: Bei Werkleistungen, die der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen dienen und unter § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB fallen, beträgt die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme. Diese Klausel gilt nicht für Warenkauf und Werklieferung nach § 650 BGB; dafür ist Abschnitt 6 maßgeblich. Sie gilt ferner nicht für Bauwerke, zugehörige Bauplanungs- oder Bauüberwachungsleistungen oder andere Leistungen nach § 634a Absatz 1 Nummern 2 und 3 BGB. Eigenständige zwingende Verbraucherrechte für digitale Produkte bleiben unberührt.
7.9 Ausnahmen zu Ziffer 7.8: Bei Arglist, einer Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhaften Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Fristen. Sonstige zwingende Sonderfristen und geschützte Rückgriffsansprüche werden nicht verkürzt. Die Haftungsregelung in Abschnitt 12 bleibt maßgeblich.
7.10 S1, B2C-Widerruf: Für Warenlieferungen, welche die Voraussetzungen des § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB erfüllen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das betrifft nicht vorgefertigte Waren mit maßgeblicher individueller Herstellungsbestimmung oder eindeutig persönlich zugeschnittene Waren. Der Auftragnehmer informiert darüber vor Vertragsschluss unter Benennung der betroffenen Ware und ihrer individuellen Merkmale. Das Nichtbestehen hängt bei einem tatsächlich erfassten Vertrag nicht davon ab, ob die Fertigung bereits begonnen hat. Die Bezeichnung „Sonderbau“, eine Sonderbestellung oder fehlender Lagerbestand reichen allein nicht aus.
7.11 S2, B2C-Widerruf: Die Waren-Ausnahme nach Ziffer 7.10 wird nicht pauschal auf Werk-, Montage-, Integrations- oder Planungsleistungen angewendet. Bei einem widerruflichen Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gelten die gesonderte passende Belehrung und Abschnitt 13. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn, Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Eine Fertigungs- oder Zeichnungsfreigabe ist keine Erklärung zum vorzeitigen Beginn und kein Verzicht auf ein bestehendes Widerrufsrecht.
7.12 S1 und S2, Beendigung: Das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts beseitigt weder Mängelrechte noch eine anwendbare freie Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund. Bei freier Kündigung wird nach Ziffer 11.3 abgerechnet. Ein fehlender Widerruf begründet für sich keinen Anspruch auf 100 % der Vergütung ohne gesetzliche Abzüge. Die Personal- und Full-Service-Staffeln gelten nicht für einen eigenständigen Sonderbauauftrag.
7.13 S1/S2, Leistungsphasen: Beauftragte Planung, Konstruktion, Fertigung, Integration und Prüfung werden mit ihren Ergebnissen und Vergütungsanteilen dokumentiert. Eine gesondert vergütete und tatsächlich eigenständige Planungsphase wird bei Beendigung gesondert nach ihrem Vertragscharakter behandelt. Eine reine Rechnungsaufteilung schafft keine Eigenständigkeit. Für die Fertigung bestimmt der Auftrag den freigegebenen Zeichnungs- beziehungsweise Versionsstand; Änderungen sind nach Ziffer 3.3 zu vereinbaren.
8. Modul F - Full Service und technische Gesamtumsetzung
8.1 Modul F erfasst die technische Gesamtumsetzung des im Angebot abgegrenzten Veranstaltungs- oder Projektumfangs in eigener Verantwortung des Auftragnehmers. Das Angebot bestimmt insbesondere funktionale Anforderungen, beteiligte Gewerke, Aufbau, Betriebsbereitschaft, Betreuung, Abbau, Material und Projektleitung sowie Schnittstellen zu Veranstaltungs- und Betriebsverantwortlichen. Geschuldet ist der vereinbarte technische Erfolg innerhalb dieses Umfangs; die Übernahme weitergehender Veranstaltungs-, Betriebs- oder Leitungsfunktionen bedarf einer Vereinbarung, soweit sie nicht bereits gesetzlich aus der tatsächlichen Tätigkeit folgt.
8.2 Gesetzliche Verantwortlichkeiten, Anforderungen des Veranstaltungsorts und einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften bleiben maßgeblich. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die eigenen Leistungen. Die auftraggebende Partei bleibt für die ihr obliegenden Veranstaltungsaufgaben und bereitgestellten Informationen verantwortlich.
8.3 Zulässige Lasten, Anschlagpunkte, Stromversorgung, Brandschutz, Fluchtwege, Wetterschutz und gegebenenfalls Windgrenzen werden vor der Ausführung geklärt. Bei Open-Air-Einsätzen werden die notwendigen Schutzmaßnahmen und Entscheidungswege für Unterbrechung, Räumung und Wiederaufnahme festgelegt.
8.4 Bei einer konkreten Gefahr für Menschen oder Sachen oder einem rechtlich unzulässigen Betrieb darf und muss der Auftragnehmer die betroffene eigene Leistung im erforderlichen Umfang unterbrechen oder deren Aufnahme verweigern. Die auftraggebende Partei wird unverzüglich informiert. Soweit möglich, werden sichere Abhilfemaßnahmen angeboten. Kosten- und Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Regeln; auch hier besteht kein automatischer voller Vergütungsanspruch.
8.5 Rechte an von der auftraggebenden Partei bereitgestellten Inhalten sowie vereinbarte veranstalterseitige Anmeldungen, etwa für Musiknutzung, klärt die auftraggebende Partei in ihrem Verantwortungsbereich. Der Auftragnehmer verantwortet eigene Inhalte und ausdrücklich übernommene Anmeldungen. Eine pauschale verschuldensunabhängige Freistellung von allen Ansprüchen Dritter wird nicht vereinbart.
8.6 Full Service mit vereinbartem technischem Erfolg wird nach Werkvertragsrecht behandelt, soweit die Gesamtbetrachtung keine andere gesetzliche Einordnung ergibt. Betriebsbereitschaft, Funktionsprüfung und Abnahmezeitpunkt werden auf den Veranstaltungsablauf abgestimmt. Die Regeln nach Ziffern 7.4 und 7.7 bis 7.9 gelten nur innerhalb ihres jeweiligen sachlichen Anwendungsbereichs entsprechend. Eine Abnahme erfolgt nicht automatisch allein durch Veranstaltungsbeginn. Noch geschuldete Betreuung und Abbau entfallen durch die Bestätigung der Betriebsbereitschaft nicht.
8.7 Material im Full Service bleibt mangels vereinbarten Verkaufs zur zeitweisen Nutzung überlassen und ist nach dem Auftrag zurückzugeben. Schutz-, Nutzungs- und Rückgaberegeln des Mietmoduls gelten insoweit ergänzend, verändern aber nicht die rechtliche Einordnung des Gesamtvertrags. Eigenständig verkaufte Gegenstände oder unabhängig beauftragter Sonderbau müssen im Angebot entsprechend bezeichnet werden.
8.8 Bei Absage eines einheitlichen Full-Service-Vertrags gelten Ziffer 11.7 und die Full-Service-Staffel nach Ziffer 11.8. Material-, Personal- und Planungsanteile werden nicht daneben ein zweites Mal nach anderen Stornostaffeln berechnet. Bei einem tatsächlich eigenständigen zusätzlichen Sonderbauauftrag bleibt dessen gesonderte gesetzliche Abrechnung maßgeblich.
8.9 B2C-Widerruf wird nach dem Gesamtvertrag beurteilt. Ein Termin oder der Einsatz individuell hergestellter Teile rechtfertigt keinen pauschalen Widerrufsausschluss für die gesamte Veranstaltungstechnik. Eine gesetzliche Ausnahme wird nur bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen angewendet; im Übrigen gilt Abschnitt 13. B2B erhält kein freiwilliges Widerrufsrecht.
9. Modul P - Personaldienstleistungen als eigenständige Fachleistung
9.1 Modul P erfasst gesondert beauftragte Personaldienstleistungen in Form eigenständig organisierter Fachleistungen. P1 ist eine fachgerechte Tätigkeit für vereinbarte Aufgaben und Einsatzzeiten; P2 ist ein ausdrücklich vereinbartes Ergebnis, etwa eine prüffähige Fachplanung oder fertiggestellte Programmierung. Der Auftragnehmer übernimmt dadurch nicht automatisch die gesamte technische Veranstaltung. Eine bloße Bereitstellung von in die fremde Organisation eingegliederten, fremdweisungsgebundenen Arbeitskräften ist nicht Vertragsgegenstand.
9.2 Der Auftragnehmer bestimmt den eigenen Personaleinsatz und erteilt dem eingesetzten Personal die arbeitsbezogenen Weisungen. Die auftraggebende Partei stimmt Leistungsziele, Veranstaltungsablauf, notwendige Zeitfenster und Schnittstellen mit der vom Auftragnehmer benannten Ansprechperson ab. Hausrecht, rechtmäßige Sicherheitsanweisungen und notwendige Zusammenarbeit werden dadurch nicht ausgeschlossen.
9.3 Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Beschäftigte und rechtmäßig eingesetzte selbstständige Nachunternehmen einsetzen, soweit keine persönliche Leistung bestimmter Personen vereinbart ist. Der Auftragnehmer bleibt für die geschuldete Leistung und das gesetzlich zurechenbare Verhalten der Erfüllungspersonen verantwortlich.
9.4 Erfordert die tatsächliche Durchführung eine Eingliederung in die Organisation der auftraggebenden Partei mit personalbezogenen Weisungen, ist vor einem entsprechenden Einsatz eine rechtlich zulässige andere Gestaltung zu klären. Diese Klausel ersetzt weder eine erforderliche Erlaubnis noch eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung. Vergütungs- und Schadensersatzfolgen eines deswegen ausbleibenden Einsatzes richten sich nach dem Gesetz und der jeweiligen Verantwortlichkeit.
9.5 Einsatzzeiten werden nachvollziehbar dokumentiert. Eine Bestätigung eines Zeitnachweises ist keine Abnahme, kein Verzicht auf Einwendungen und keine automatische Anerkennung zusätzlicher Vergütung. Ein fehlender Widerspruch innerhalb einer kurzen Frist gilt nicht als Anerkenntnis.
9.6 Vereinbarte Bereitschafts- und Wartezeiten werden nach der vereinbarten Grundlage vergütet. Weitere Ausfallzeiten werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet. Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitvorgaben sind einzuhalten; ein Wunsch der auftraggebenden Partei rechtfertigt keinen Verstoß.
9.7 Erfasst sind insbesondere eigenständig organisierte Leistungen von Techniker*innen, Meister*innen für Veranstaltungstechnik, Fachplaner*innen, Projektleiter*innen, Operator*innen und vergleichbaren Fachkräften. Bei Dienstverträgen ist die fachgerechte Tätigkeit geschuldet; bei Vereinbarung eines konkreten Erfolgs richtet sich die Einordnung nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Berufsbezeichnung und Abrechnung nach Zeit entscheiden nicht über Vertragsart oder Erwerbsstatus.
9.8 P1 - Dienstleistungen: Abgerechnet werden die vereinbarten Tätigkeiten und Zeiten; eine werkvertragliche Abnahme ist nicht vorgesehen. Leistungsstörungen richten sich nach dem Dienstvertragsrecht und Abschnitt 12. Ein Stunden- oder Tagessatz begründet keine Erfolgsgarantie. P2 - eigenständiges Werk: Das Angebot bestimmt Ergebnis und Prüfkriterien. Für Abnahme und Werkmängel gelten Ziffern 7.4 und 7.7 bis 7.9 entsprechend, soweit deren sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Eine für Bauwerke bestimmte Fachplanung wird dadurch nicht auf eine einjährige Verjährung verkürzt.
9.9 P1/P2, Absage: Für Dienstleistungen gilt Ziffer 11.4; für eigenständige Werkleistungen Ziffer 11.3. Die Begrenzungsstaffel nach Ziffer 11.9 gilt nur für gesondert beauftragte Fachleistungen. In Full Service enthaltene Personalanteile werden nicht zusätzlich nach dieser Staffel abgerechnet. Gesetzliche besondere Kündigungsrechte bleiben bestehen.
9.10 P1/P2, B2C: Bei entsprechender Abschlussart ist ein Verbraucherwiderruf gesondert zu prüfen. Allein die Beauftragung von Fachkräften für einen festen Tag schließt ihn nicht aus. Es gelten Abschnitt 13 und die passende Dienstleistungsbelehrung. Für B2B wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
10. Modul M - Reine Vermietung von Veranstaltungstechnik
10.1 Mietgegenstände, Zubehör, Mietbeginn und -ende, Übergabe- und Rückgabeort sowie eine etwaige Kaution werden vor Vertragsschluss vereinbart. Transport, Bedienung, Aufbau und Abbau sind nur enthalten, soweit beauftragt. Der Auftragnehmer überlässt und erhält die Mietgegenstände im vertraglich geschuldeten gebrauchstauglichen Zustand.
10.2 Zustand, Vollständigkeit und erkennbare Schäden sollen bei Übergabe und Rückgabe gemeinsam dokumentiert werden. Das Protokoll enthält keine Bestätigung über unbekannte Mängel. Später erkannte Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte bleiben auch ohne Protokoll bestehen.
10.3 Die auftraggebende Partei verwendet die Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck und innerhalb mitgeteilter Betriebsgrenzen. Sie beachtet Bedien- und Sicherheitshinweise, schützt sie angemessen vor Diebstahl, Feuchtigkeit und sonstigen vorhersehbaren Schäden und lässt sie nur durch ausreichend eingewiesene Personen bedienen. Der Auftragnehmer schuldet die erforderlichen Informationen und die vereinbarte Einweisung.
10.4 Weitervermietung oder Überlassung an nicht vereinbarte nutzende Personen sowie Änderungen, Eingriffe und Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftragnehmers. Gesetzliche Selbsthilferechte, insbesondere § 536a Absatz 2 BGB, und notwendige Gefahrenabwehr bleiben unberührt. Eine bestimmungsgemäße Nutzung durch vereinbarte Veranstaltungsbeteiligte ist keine unerlaubte Weitergabe.
10.5 Störungen, Verlust und Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei erkennbarer Gefahr wird der Betrieb eingestellt. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Abhilfe, soweit dies zumutbar und gesetzlich erforderlich ist. Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte richten sich nach dem Gesetz.
10.6 Für Schäden oder Verlust haftet die auftraggebende Partei nach den gesetzlichen Regeln. Vertragsgemäße Abnutzung ist kein Schaden. Es besteht keine verschuldensunabhängige Neuwert-Ersatzpflicht. Ersatzfähig sind nur die rechtlich geschuldeten Schäden unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Restwert und gegebenenfalls Vorteilsausgleich. Mietausfall und Nebenkosten müssen tatsächlich ersatzfähig sein; dieselbe Position wird nicht doppelt berechnet.
10.7 Eine Versicherungspflicht oder Haftungsreduzierung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit erkennbaren Bedingungen, Deckung und Selbstbehalt. Eine Kaution ersetzt keinen Versicherungsschutz.
10.8 Die Rückgabe erfolgt vollständig, zum vereinbarten Termin und unter Berücksichtigung vertragsgemäßer Gebrauchsspuren. Zusätzliche Reinigungskosten werden nur bei einer von der auftraggebenden Partei zu vertretenden Verschmutzung über das vertragsgemäße Maß hinaus und in erforderlicher, nachgewiesener Höhe verlangt.
10.9 Für verspätete Rückgabe gelten insbesondere § 546a BGB und die gesetzlichen Schadensersatzregeln. Eine doppelte Berechnung von Nutzungsentschädigung und demselben Mietausfall erfolgt nicht. Eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB wird ausgeschlossen; eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung bleibt möglich.
10.10 Eine Kaution wird nach Rückgabe und angemessener Prüfung unverzüglich abgerechnet. Ein Einbehalt ist nur in angemessener Höhe wegen konkret benannter offener Ansprüche zulässig; der übrige Betrag wird ausgezahlt.
11. Absage, Stornierung, Kündigung und Terminverschiebung
11.1 B2B und B2C: Ein gesetzlicher Widerruf, ein berechtigter Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund wird nicht mit der nachfolgenden Stornostaffel belastet. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Abrechnungsfolgen. Auch Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage werden nach dem Gesetz behandelt. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB ist von diesen Fällen zu unterscheiden.
11.2 Erklärungen sollen frühzeitig unter Angabe des Auftrags an post@trapp.systems gerichtet werden. Gesetzliche Formanforderungen, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben maßgeblich; im Übrigen ist eine formfreie Erklärung nicht allein wegen fehlender Textform unwirksam. Eine als „Rücktritt“ bezeichnete bloße Absage wird nach ihrem tatsächlichen Inhalt eingeordnet.
11.3 Werkvertrag und individueller Sonderbau: Bei freier Kündigung nach § 648 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 650 BGB, werden erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen getrennt abgerechnet. Vom Anspruch auf die vereinbarte Vergütung werden die gesetzlich anzurechnenden Ersparnisse und anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten abgezogen. Die gesetzliche Vermutung von 5 % betrifft ausschließlich den nicht erbrachten Vergütungsanteil und ist widerlegbar. Abschnitt 11 enthält keine Erhöhung dieser Vermutung auf 25 %, 50 %, 75 % oder 100 %.
11.4 Befristete Dienstleistungen: Bei bloßer Absage ohne wirksame Vertragsbeendigung gilt insbesondere § 615 BGB mit seinen Voraussetzungen, einschließlich Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und erforderlichem Leistungsangebot. Ersparnisse, anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 626 und gegebenenfalls 627 BGB, bleiben unberührt. Unbefristete Verträge sind nach den gesetzlichen Regeln kündbar.
11.5 Befristete Vermietung: Die bloße Nichtnutzung beendet den Vertrag nicht. Bei persönlichen Nutzungshindernissen gelten die gesetzlichen Ansprüche und Anrechnungen nach § 537 BGB. Eine anderweitige Überlassung wird einschließlich § 537 Absatz 2 BGB berücksichtigt. Ein pauschales Entgelt für objektiv unmögliche oder mangelhaft bereitgestellte Nutzung wird nicht vereinbart.
11.6 Standardverkauf: Es besteht kein zusätzliches allgemeines Stornorecht. Eine einvernehmliche Aufhebung ist möglich. Ohne Aufhebungsvereinbarung gelten die gesetzlichen Erfüllungs- und Schadensersatzvoraussetzungen. B2C-Widerrufsrechte bleiben bestehen. Für nicht vertretbare Sonderanfertigungen ist Ziffer 11.3 maßgeblich. Eine Stornostaffel für den Standardverkauf wird nicht vereinbart.
11.7 Full Service: Für einen einheitlichen Vertrag entscheidet dessen rechtliche Einordnung insgesamt. Rechnungspositionen für Material und Personal machen einen einheitlichen Werkvertrag nicht zu mehreren selbstständigen Verträgen. Erbrachte Planung und Vorbereitung werden als erbrachte Leistungen behandelt, soweit sie vertraglich geschuldet und abrechenbar sind.
11.8 Zeitabhängige Begrenzung der Ausfallforderung bei Full Service: Für den nach der Absage nicht mehr erbrachten Teil einer technischen Full-Service-Leistung gilt folgende Obergrenze des nach Ziffern 11.3 bis 11.7 bestehenden gesetzlichen Ausfallanspruchs:
- Mehr als 60 Kalendertage Vorlauf: höchstens 25 %.
- 31 bis einschließlich 60 Kalendertage Vorlauf: höchstens 50 %.
- 8 bis einschließlich 30 Kalendertage Vorlauf: höchstens 75 %.
- 0 bis einschließlich 7 Kalendertage Vorlauf sowie Absage nach Leistungsbeginn: höchstens 100 %.
11.9 Zeitabhängige Begrenzung bei gesondert beauftragten Fachkräften: Für eigenständige Leistungen von Techniker*innen, Meister*innen, Fachplaner*innen, Projektleiter*innen, Operator*innen und vergleichbaren Fachkräften gilt für den nicht mehr erbrachten Teil:
- Mehr als 30 Kalendertage Vorlauf: höchstens 25 %.
- 15 bis einschließlich 30 Kalendertage Vorlauf: höchstens 50 %.
- 3 bis einschließlich 14 Kalendertage Vorlauf: höchstens 75 %.
- 0 bis einschließlich 2 Kalendertage Vorlauf sowie Absage nach Leistungsbeginn: höchstens 100 %.
11.10 Die Staffel nach Ziffer 11.9 gilt nur für gesondert beauftragte Leistungen. Bei im Full Service enthaltenen Fachleistungen gilt ausschließlich Ziffer 11.8; beide Staffeln werden nicht addiert. Bei eigenständig vereinbarten, getrennt vergüteten Einsatzterminen wird der Vorlauf für jeden abgesagten Termin gesondert berechnet. Für einen zusammenhängenden mehrtägigen Einsatz gilt der erste abgesagte Einsatztag. Bei einem bereits begonnenen Planungsauftrag wird nur der noch nicht erbrachte Teil zugrunde gelegt.
11.11 Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Kalendertag des Zugangs der Absage und dem vereinbarten Beginn des betroffenen Leistungsblocks, jeweils nach Ortszeit am Leistungsort. Bei Full Service ist dies der vereinbarte Beginn des Aufbaus beziehungsweise der Umsetzung vor Ort, nicht eine zuvor separat vergütete Planungsphase. Bei gesonderten Fachleistungen gilt der vereinbarte Einsatz- oder Planungsbeginn. Gesetzliche Fristregeln für Widerruf und Kündigung werden nicht verändert.
11.12 Berechnungsgrundlage ist ausschließlich die vereinbarte Vergütung für den abgesagten, noch nicht erbrachten Teil. Bereits erbrachte Leistungen werden nach den gesetzlichen Regeln zusätzlich abgerechnet, nicht nochmals in die Staffel aufgenommen. Bei B2B wird auf Nettobasis gerechnet; bei B2C ist der vereinbarte Bruttopreis die absolute Preisobergrenze. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach dem Steuerrecht; eine nicht anfallende Umsatzsteuer wird nicht als fiktiver Kostenbestandteil erhoben.
11.13 Die Prozentsätze sind keine Mindestforderung und keine beweisfreie Schadens- oder Vergütungspauschale. Geschuldet ist höchstens der niedrigere Betrag aus der einschlägigen Staffelobergrenze und dem nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigten Ausfallanspruch. Der Auftragnehmer muss dessen Grundlage und Berechnung darlegen. Insbesondere sind Ersparnisse, anrechenbarer Ersatzverdienst und gesetzliche Schadensminderung zu berücksichtigen. Auch 100 % dürfen nur verlangt werden, soweit der berechtigte Anspruch diese Höhe tatsächlich erreicht. Der auftraggebenden Partei bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall beziehungsweise Anspruch entstanden ist. Ihre gesetzliche Beweisposition wird nicht verschlechtert.
11.14 Fremdkosten, Material, Hotel- und Reisekosten werden nur berücksichtigt, soweit sie gesetzlich ersatzfähig sind. Soweit sie auf den nicht erbrachten Teil entfallen, sind sie in dessen Ausfallabrechnung und Staffelobergrenze enthalten. Doppelabrechnung neben der vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen. Rückerstattungen und anrechenbare anderweitige Verwertung werden abgezogen. Die Staffel gilt in gleicher Weise für B2B und B2C; sie begründet weder eine Vertragsstrafe noch eine Arbeitnehmerüberlassung.
11.15 Sonderbau und reine Warenvermietung außerhalb eines Full-Service-Vertrags werden nach Ziffern 11.3 und 11.5 konkret abgerechnet; die Personal- oder Full-Service-Staffel wird darauf nicht übertragen. Das gesetzliche Recht zur freien Kündigung wird nicht ausgeschlossen. Ein zusätzliches einseitiges Beendigungsrecht bei befristeter Miete oder befristeten Dienstleistungen wird durch die bloßen Staffelobergrenzen nicht geschaffen; eine Aufhebung kann vereinbart werden.
11.16 Terminverschiebungen bedürfen einer Vereinbarung über Verfügbarkeit, neue Termine und gegebenenfalls Mehrkosten. Bereits geleistete Zahlungen und weiterverwendbare Leistungen werden angerechnet. Eine Verschiebung löst nicht automatisch zugleich eine volle Stornorechnung und eine volle Neubuchung aus. Ohne Einigung gelten ursprünglicher Vertrag und gesetzliche Rechte.
11.17 Die Schlussabrechnung weist erbrachte Leistungen, Berechnungsgrundlage, einschlägige Staffel, gesetzliche Anrechnungen, steuerliche Behandlung sowie bereits geleistete Zahlungen getrennt aus. Eine fällige Restforderung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der nachvollziehbaren Abrechnung zu zahlen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen. Gesetzliche Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Übrigen bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit Ziffer 12.1 nicht eingreift.
12.3 Diese Regeln gelten auch zugunsten der gesetzlich Vertretenden und Erfüllungspersonen des Auftragnehmers. Gesetzliche Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen. Eine Haftungsobergrenze in Höhe des Auftragswerts oder ein genereller Ausschluss von Veranstaltungsausfallschäden wird nicht vereinbart.
13. Verbraucherwiderruf
13.1 Verbraucher*innen kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Der Auftragnehmer informiert gesondert über dessen Bestehen, Bedingungen und Ausübung und stellt das Muster-Widerrufsformular bereit. Für einen gesetzlichen Widerruf gilt Abschnitt 11 nicht als Gebührenregelung.
13.2 Für den Sonderbau gilt die Unterscheidung zwischen S1-Warenanfertigung und S2-Werk-/Integrationsleistung nach Ziffern 7.10 und 7.11. Ein Hinweis auf nicht bestehendes Widerrufsrecht betrifft nur die konkret erfasste Leistung. Rechtlich selbstständige widerrufliche Standardwaren- oder Dienstleistungsverträge verlieren ihr Widerrufsrecht nicht durch eine gemeinsame Bestellung mit einer Sonderanfertigung. Bei einem einheitlichen Mischvertrag ist dessen Gesamtcharakter maßgeblich.
13.3 Die Ausnahme für bestimmte termingebundene Freizeitdienstleistungen wird nur angewendet, wenn der konkrete Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie wird nicht pauschal auf sämtliche Technikvermietungen oder Veranstaltungsaufträge übertragen.
13.4 Ein Beginn von Dienstleistungen während der Widerrufsfrist erfolgt bei bestehendem Widerrufsrecht nur auf ein gesondertes ausdrückliches Verlangen beziehungsweise die erforderliche Zustimmung der verbrauchenden Person. Gesetzliche Informations-, Dokumentations- und Erlöschensvoraussetzungen bleiben maßgeblich. Die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt diese Erklärungen nicht.
14. Vertraulichkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Projektinformationen vertraulich. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentliche Informationen und notwendige Offenlegungen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten beratenden Personen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Die zur Auftragserfüllung erforderliche Weitergabe an eingebundene Personen unter angemessener Vertraulichkeit bleibt zulässig. Für Projektfotografie und Referenzwerbung gilt ergänzend Abschnitt 15; die dortige Erlaubnis hebt die Vertraulichkeit nicht auf.
14.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucher*innen gilt dies nur, soweit ihnen dadurch nicht der zwingende Schutz des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats entzogen wird.
14.3 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Verbraucher*innen und sonstige nicht von dieser Vereinbarung erfasste Auftraggebende gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.4 Bei unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Folgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die für den Auftragnehmer wirtschaftlich günstigste zulässige Regelung ersetzt.
15. Projektfotografie und Nutzung für Marketingzwecke
15.1 Gegenstand: Der Auftragnehmer darf die von ihm erbrachten Leistungen und zugehörigen Arbeitsergebnisse fotografisch dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere gelieferte oder gefertigte Gegenstände, technische Konstruktionen, Material, Auf- und Abbauten, eigene Arbeitsprozesse, technische Einrichtungen und die eigene Veranstaltungsumsetzung. Die Erlaubnis gilt nur im Umfang der folgenden Regelungen; sie umfasst keine uneingeschränkte Aufnahme aller Personen, Räume oder fremden Inhalte am Einsatzort.
15.2 Nutzung: Der Auftragnehmer darf die nach diesem Abschnitt rechtmäßig angefertigten Fotografien unentgeltlich zur Darstellung und Bewerbung der eigenen Leistungen verwenden. Erfasst sind insbesondere die eigene Website, eigene Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken, digitale und gedruckte Portfolios, Angebote, Präsentationen, Broschüren, Messeauftritte, Presseinformationen und bezahlte Werbeanzeigen. Zulässig sind hierfür Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung sowie sachgerechter Zuschnitt, Größenanpassung, Farbkorrektur und Anonymisierung. Irreführende, entstellende oder persönlichkeitsverletzende Bearbeitungen sind nicht umfasst. Die Nutzung ist räumlich nicht beschränkt, insbesondere wegen der weltweiten Abrufbarkeit im Internet, und grundsätzlich zeitlich unbefristet, vorbehaltlich Ziffern 15.5 bis 15.8.
15.3 Durchführung und Rechte der auftraggebenden Partei: Soweit die auftraggebende Partei über die hierfür erforderlichen sachbezogenen Rechte verfügen darf, gestattet sie die in Ziffern 15.1 und 15.2 beschriebenen Aufnahmen und Nutzungen. Eine ausschließlich für diesen Zweck erforderliche einfache Nutzungsbefugnis an eigenen, im Projekt verkörperten Gestaltungen ist umfasst; eine gesonderte Vermarktung dieser Gestaltungen oder des Bildmaterials als Stockfotografie ist nicht gestattet. Eine Vergütung für die in diesem Umfang gestattete Referenznutzung wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer darf fachlich beauftragte Fotograf*innen, Agenturen, Druckereien und technische Dienstleistungsunternehmen zur Umsetzung einsetzen, ohne diesen ein eigenständiges Werberecht einzuräumen. Er stellt die erforderlichen Rechte an den Fotografien selbst sicher.
15.4 Abstimmung vor Ort: Der Auftragnehmer kündigt beabsichtigte Aufnahmen am Einsatzort rechtzeitig an und stimmt Zugang, Zeitpunkt sowie Sicherheitsanforderungen mit der zuständigen Ansprechperson ab. Aufnahmen dürfen die vereinbarte Leistung und den Veranstaltungsablauf nicht wesentlich beeinträchtigen. Hausrecht und Rechte Dritter bleiben bestehen. Die auftraggebende Partei teilt bekannte Aufnahmeverbote, Schutzbereiche und Sperrfristen mit; eine unterlassene Mitteilung erweitert die Erlaubnis nicht auf fremde Rechte oder geschützte Inhalte. Ein eigenständiges Zutrittsrecht nach Auftragsende entsteht nicht.
15.5 Personen und personenbezogene Daten: Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung der auftraggebenden Partei oder anderer Personen in Werbeaufnahmen. Erkennbare Personen, Namensschilder, Kennzeichen und sonstige personenbeziehbare Details werden für Marketingaufnahmen grundsätzlich ausgespart oder vor Veröffentlichung wirksam unkenntlich gemacht. Soll eine Person erkennbar für Werbung abgebildet werden, holt der Auftragnehmer zuvor eine gesonderte, freiwillige und zweckbezogene Einwilligung der betroffenen Person ein und erteilt die erforderlichen Datenschutzinformationen. Ausnahmen werden nur auf einer im konkreten Fall tragfähigen gesetzlichen Grundlage genutzt; dieser Vertrag schafft eine solche Grundlage nicht selbst. Die auftraggebende Partei erteilt keine pauschale Einwilligung im Namen von Beschäftigten, Gästen oder sonstigen Dritten.
15.6 Vertraulichkeit, fremde Inhalte und private Bereiche: Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Entwicklungen, vertrauliche technische Details, Zugangsdaten, sicherheitsrelevante Informationen und sonstige vertrauliche Inhalte dürfen aufgrund dieser Klausel nicht für Werbung genutzt werden. Gleiches gilt für die erkennbare Zuordnung privater Wohn- und Lebensbereiche. Dafür ist vor Aufnahme und Veröffentlichung eine gesonderte konkrete Freigabe erforderlich. Fremde Werke, Designs, Marken und sonstige geschützte Inhalte dürfen nur im Rahmen tatsächlich bestehender Rechte oder gesetzlicher Erlaubnisse erfasst und genutzt werden. Projektfotos dürfen nicht den unzutreffenden Eindruck einer Empfehlung oder Partnerschaft vermitteln.
15.7 Namen und Logos: Die gezielte Nennung der auftraggebenden Partei als Referenz sowie eine hervorgehobene werbliche Verwendung ihres Namens oder Logos bedürfen einer gesonderten Freigabe durch die hierzu berechtigte Stelle beziehungsweise Person. Das gilt auch im B2B-Bereich. Diese Klausel verpflichtet die auftraggebende Partei nicht, Rechte Dritter zu beschaffen oder für deren Rechte unabhängig von eigenem Verschulden einzustehen.
15.8 Schutzinteressen und Beendigung: Die auftraggebende Partei kann konkrete Aufnahmen oder Nutzungen aus berechtigtem Grund untersagen, insbesondere bei Vertraulichkeits-, Sicherheits-, Persönlichkeits- oder entgegenstehenden Schutzrechten. Der Auftragnehmer berücksichtigt einen solchen Grund auch, wenn er erst nach Veröffentlichung bekannt wird, stoppt die betroffene künftige Nutzung und entfernt beanstandete Inhalte aus den von ihm kontrollierten Medien, soweit der Grund dies erfordert. Gesetzliche Löschungs-, Unterlassungs-, Widerspruchs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt. Gesondert erteilte datenschutzrechtliche Einwilligungen sind jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; dadurch wird die zuvor rechtmäßige Verarbeitung nicht rückwirkend rechtswidrig. Für eine Einschränkung oder den Widerruf einer Einwilligung werden keine Gebühren erhoben.
15.9 B2C und B2B: Bei B2C umfasst die allgemeine Erlaubnis ausschließlich sachbezogene Projektaufnahmen ohne erkennbare Personen, ohne Zuordnung zu einer bestimmten Privatperson und ohne Einblick in private Wohn- oder Lebensbereiche. Die Herstellung oder Veröffentlichung weitergehender Aufnahmen setzt eine gesonderte freiwillige Berechtigung voraus und darf nicht von der Auftragserteilung abhängig gemacht werden. Bei B2B gelten die Grenzen nach Ziffern 15.3 bis 15.8 ebenso; insbesondere kann ein Unternehmen nicht durch Zustimmung zu AGB die Persönlichkeitsrechte seiner Beschäftigten oder Gäste aufgeben. Abweichende konkrete Vertraulichkeits- und Fotovereinbarungen haben Vorrang.
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